Lothar und Ilse Seeber-Stiftung
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Verfassung


zu erwartenden Verbindlichkeiten - Jahresabrechnung (§ 7 Nr. 2 HStG), ebenfalls Vorstandsvorlage spätestens binnen 3 Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres - Steuersachen und in diesem Rahmen selbständiger Verkehr mit den zuständigen Finanzbehörden, insbesondere form- und fristgerechte Abgabe der erforderlichen Erklärungen, im Regelfall nur nachrichtlich an den Vorstand.

(2) Folgevorstand, unmittelbar und sofort einzusetzen nach Ausfall der Stifter bzw. nach Ableben des letztversterbenden Stifters(in) und damit zugleich Rücktritt des gesamten Erstvorstandes;

Vorsitzender des Vorstandes:

Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 1. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand;

Geschäftsbereich wie Vorsitzender(e) und 1. Vorstands-Mitglied im Erstvorstand.

1. Vorstands-Fachmitglied:

Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 2. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand;

Geschäftsbereich wie 2. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand.

2. Vorstands-Fachmitglied:

Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 3. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand;

Geschäftsbereich wie 3. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand.

§ 11 (Stiftungsaufsicht, Steuerfreistellung, Abberufung von Vorstandsmitgliedern)

(1) Die Stiftung unterliegt kraft Gesetzes zunächst der Anerkennung des für den hiesigen Stiftungssitz zuständigen Regierungspräsidiums des Bundeslandes Hessen (Aufsichtsbehörde); obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium dieses Landes (§§ 3, 1of. HStG).

(2) Zudem ist von der zuständigen Steuerbehörde (Finanzamt) wegen des gemeinnützigen Stiftungszwecks (§ 2) die vorläufige Steuerfreistellung zu erwirken; und ebenso auch bei Änderung der Verfassung, bei Aufhebung der Stiftung und der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungskapitals.

(3) Die berufenen, jeweils auf ihre zeitgleich ausgeübte Funktion (hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Stiftung) beschränkten Vorstandsmitglieder (§ 10) können gegen ihren Willen lediglich durch die Aufsichtsbehörde abberufen oder suspendiert (§ 15 HStG), nicht jedoch

 

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