zu erwartenden Verbindlichkeiten - Jahresabrechnung (§ 7 Nr. 2
HStG), ebenfalls Vorstandsvorlage spätestens binnen 3 Monaten
nach Schluss des Geschäftsjahres - Steuersachen und in diesem
Rahmen selbständiger Verkehr mit den zuständigen
Finanzbehörden, insbesondere form- und fristgerechte Abgabe
der erforderlichen Erklärungen, im Regelfall nur nachrichtlich
an den Vorstand.
(2) Folgevorstand, unmittelbar und sofort einzusetzen nach
Ausfall der Stifter bzw. nach Ableben des letztversterbenden
Stifters(in) und damit zugleich Rücktritt des gesamten
Erstvorstandes;
Vorsitzender des Vorstandes:
Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 1. Vorstands-Fachmitglied
im Erstvorstand;
Geschäftsbereich wie Vorsitzender(e) und 1. Vorstands-Mitglied
im Erstvorstand.
1. Vorstands-Fachmitglied:
Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 2. Vorstands-Fachmitglied
im Erstvorstand;
Geschäftsbereich wie 2. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand.
2. Vorstands-Fachmitglied:
Funktion sowie Person nebst Vertreter wie 3. Vorstands-Fachmitglied
im Erstvorstand;
Geschäftsbereich wie 3. Vorstands-Fachmitglied im Erstvorstand.
§ 11 (Stiftungsaufsicht, Steuerfreistellung, Abberufung von Vorstandsmitgliedern)
(1) Die Stiftung unterliegt kraft Gesetzes zunächst der Anerkennung des für den hiesigen Stiftungssitz zuständigen Regierungspräsidiums des Bundeslandes Hessen (Aufsichtsbehörde); obere Aufsichtsbehörde ist das Ministerium dieses Landes (§§ 3, 1of. HStG).
(2) Zudem ist von der zuständigen Steuerbehörde (Finanzamt) wegen des gemeinnützigen Stiftungszwecks (§ 2) die vorläufige Steuerfreistellung zu erwirken; und ebenso auch bei Änderung der Verfassung, bei Aufhebung der Stiftung und der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungskapitals.
(3) Die berufenen, jeweils auf ihre zeitgleich ausgeübte Funktion (hauptberufliche Tätigkeit außerhalb der Stiftung) beschränkten Vorstandsmitglieder (§ 10) können gegen ihren Willen lediglich durch die Aufsichtsbehörde abberufen oder suspendiert (§ 15 HStG), nicht jedoch
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