durch den Gesamtvorstand der Stiftung abgewählt werden
(Ausnahme von § 9 Abs. 1, 3).
§ 12 (Änderung der Verfassung, Zusammenlegung, Aufhebung)
(1) Die Änderung der Verfassung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie die Aufhebung der Stiftung kann lediglich bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse einstimmig durch den Stiftungsvorstand bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden (§ 9 HStG, Ausnahme von § 9 Abs. 1, 3).
(2) Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur dann zulässig, wenn dessen satzungskonforme Erfüllung unmöglich geworden ist oder der Zweck selbst nicht mehr kraft Gesetzes als besonders förderungswürdig anerkannt wird. Aber auch bei einer Zweckänderung hat die Stiftung wie bisher allein und unmittelbar dem Gemeinnutz nachhaltig zu dienen und dazu verpflichtet zu sein.
(3) Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die denselben Zweck zum Gegenstand hat, kann überhaupt erst nach Ausfall der Stifter durch den Folgevorstand (§ 10 Abs. 2) in Erwägung gezogen und betrieben werden. Ein solches Projekt setzt jedoch unabdingbar voraus, dass beide zusammenzulegende Stiftungen vorab aufgehoben und deren gesamtes Vermögen auf die alsdann neu zu gründende Stiftung übertragen wird. Die Stifter Lothar und Ilse Seeber sind auch im Rahmen der neuen Stiftung angemessen zu berücksichtigen (§ 58 Nr. 5 AO); deren Name, zumindest der Nachname Seeber, soll auch in dem Namen der neuen Stiftung (mit)enthalten sein und bleiben.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung, aus welchen Gründen auch immer, soll deren gesamtes Vermögen an die Deutsche Blindenstudienanstalt e. V. oder, wenn das nicht möglich ist, an eine ebenfalls steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft der Wohlfahrtspflege fallen, die auch dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die berufliche und gesellschaftliche Eingliederung blinder und sehbehinderter Menschen zu verwenden hat. Diese Körperschaft soll, wenn kein entsprechender Vorschlag vorliegt oder vorgelegt werden kann, durch die Aufsichtsbehörde bestimmt werden.
§ 13 (Inkrafttreten)
Die Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Anerkennung
der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde im Staatsanzeiger
für das Land Hessen gekannt gemacht wird (17 HStG), jedoch
nicht bevor die vorläufige Steuer-Freistellung wegen
Gemeinnützigkeit erteilt worden ist und beide
Entschließungen den(m) Vorstandsvorsitzenden in
gehöriger Schriftform zugegangen sind.
Marburg a. d. Lahn, Dezember 2005
(Lothar Seeber, Stifter)
(Ilse Seeber, Stifterin)
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